Bordesholmer Segelverein e.V.
 

 

Das sind wir ...

Im Dezember 1973 gründete Wolfgang Bente den Bordesholmer Segelverein,
Der Verein hatte anfangs keine eigene Steganlage direkt am See. In den ersten Jahren waren wir Gastlieger am Steg des Angelvereins.
1980 konnte der BoSV umziehen in die Eidersteder Strasse auf ein Pachtgrundstück. Eine Steganlage konnte gebaut werden und mit den Jahren kam ein Carport als Ersatz für ein Vereinsheim hinzu. Von Anbeginn wurden jedes Jahr 3 Regatten gesegelt und intensive Jugendarbeit geleistet. Nach fast 20 Jahren 1. Vorsitzender Wolfgang Bente, übernahm im 1993 Heinrich Meyer diesen Posten.

Im Herbst 1993 kaufte die Gemeinde Bordesholm das Seegrundstück und verpachtete es dem BoSV auf 99 Jahre. Jetzt erst konnte ein Vereinsheim geplant und gebaut werden. Es kam viel Arbeit auf uns zu, denn das geplante Vereinsheim wurde zu 90% in Eigenarbeit erstellt. Richtfest war im August 1995. Zur Hauptversammlung im März 1997 tagte der Verein das 1. Mal im eigenen Heim. Ende April 1997 feierliche Vereinsheim - Eröffnung. Im Dezember 1998 feierte der BoSV sein 25. Jubiläum mit einem Ball des Sports in der Mehrzweckhalle der Gemeinde Bordesholm. Nach 6 Jahren gab Heinrich Meyer den Posten des 1. Vorsitzenden ab. Als Nachfolger wurde der bisherige 2. Vorsitzende, Volker Rasmus, im März 1999 gewählt.
Im Jahre 2006 konnten wir mit Hilfe der Gemeinde das Vereinsgelände erweitern. Gleich danach wurde ein Anbau für die Segel der Jugendboote und eine Werkstatt errichtet.
Seit 2009 bis heute ist Raimund Dankowski 1. Vorsitzender. Außerdem gibt es ab 2009 die neue Regelung, dass die Jugendlichen in einer externen Veranstaltung ihren Jugendwart wählen müssen.

Der Verein bildet im Winter jeweils um die 12-15 Opti - Kinder in der Theorie aus. In der Sommersaison machen dann diese Kinder den Jüngstenschein. Reges Interesse findet das seit 1999 stattfindende Mittwochssegeln, immer ab 18 Uhr, um den "Donner - Cup". Das ist eine Regatta die vom Steg aus gestartet wird und bei der wir,je nach Wind bis zu 5 Runden segeln. Mitmachen können alle Boote, vom Opti bis zum Katamaran


Mitgliedschaft

Wenn Sie/Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft habt, meldet Euch gern bei unserem 1. Vorsitzenden

Satzung des BoSV

Satzung des Bordesholmer Segelvereins
§ 1
Vereinsname, Vereinssitz, Vereinsstander
1. Der Verein führt den Namen:
Bordesholmer Segel-Verein (BoSV)
2. Der Sitz des Vereins ist Bordesholm.
3. Vereinsstander:
Der Stander hat einen schmalen roten Rand und zeigt zwei fliegende weiße Schwäne auf blauem Grund.

§ 2
Zweck des Vereins.
1. Der Bordesholmer Segel-Verein mit Sitz in Bordesholm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Segelsports.
2. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er die für die Ausübung des Segelsports notwendigen Einrichtungen erstellt und unterhält sowie durch die Ausbildung seiner Mitglieder.
3. Der Verein ist insbesondere bemüht, Jugendliche an den Segelsport heranzuführen. Die Haltung vereinseigener Jugendboote ist anzustreben.
4. Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausga-ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Grundsätzlich sind die Aufgaben innerhalb des Vereines ehrenamtlich durch Mitglieder auszuführen.

§ 3
Die Mitglieder des Vereins.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein. Juristische Personen können fördernde Mitglieder sein.
2. Folgende Arten der Mitgliedschaft sind möglich:
a) Ehrenmitglied.
b) aktives Mitglied.
c) passives Mitglied.
d) jugendliches Mitglied.
e) förderndes Mitglied.
3. Für die Aufnahme eines jugendlichen Mitgliedes muss ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins sein oder werden.
4. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein jugendliches Mitglied das zwanzigste Lebensjahr vollendet, wird die Mitgliedschaft als jugendliches Mitglied umgewandelt in eine aktive Mitgliedschaft.

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern.
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Die Aufnahme erfolgt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, die Aufnahme unter Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Nichtaufnahme kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Entscheidung über Anträge zu einer zeitlich begrenzten allgemeinen Aufnahmesperre kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung gefällt werden.

§ 5
Beiträge.
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren sowie Jahresbeiträge, die nicht teilbar sind. Die Höhe und Fälligkeitstermine sowie evtl. Zuschläge bei Zahlungsverzug werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Zahlungen fördernder Mitglieder werden mit dem Vorstand vereinbart.
3. Alle Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstigen finanziellen Verpflichtungen sind Bringschulden.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit Ämtern betraute Mitglieder haben vorher Rechenschaft abzulegen. Der Austritt wird mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde, wirksam. Es werden keine Beiträge zurückerstattet.
3. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist und dieses trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung seine Verpflichtung nicht erfüllt hat.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei:
a. groben Verstößen gegen die Satzung.
b. Nichtbefolgung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Der Antrag auf Ausschluss wird durch den Vorstand oder schriftlich an den Vorstand durch jedes voll stimmberechtigte Mitglied gestellt. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn dem betroffenen Mitglied in der Mitgliederversammlung in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden ist. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied spätestens 7 Tage nach dem Eingang des Antrages bei dem Vorstand und mindestens 14 Tage vor der über den Antrag entscheidenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1. Den Mitgliedern stehen sämtliche Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Passive Mitglieder haben keinen Anspruch auf Bootsliegeplätze oder Nutzung der Vereinsboote. Fördernde Mitglieder haben kein Nutzungsrecht an den Vereinsanlagen.
2. Zu den Pflichten zählen:
a) Teilnahme an Arbeiten, die notwendig sind, um Vereinsgut vor Verfall oder Schaden zu bewahren. Der Verein ist berechtigt, ersatzweise Geldleistungen zu verlangen. Die Höhe der Ersatzleistung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Von passiven Mitgliedern erwartet der Verein eine freiwillige Mithilfe. Dieser Absatz gilt nicht für fördernde Mitglieder.
b) Beachtung und Innehaltung der für Wassersportler gültigen gesetzlichen Bestimmungen und der allgemein anerkannten segelsportlichen Regeln und Gebräuche.

§ 8
Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Jugendversammlung
3. der Vorstand
4. die Ausschüsse
5. die Revisoren.

§ 9
Die Mitgliederversammlung.
1. Die Jahreshauptversammlung hat bis Ende April stattzufinden. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand legt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres und den Entwurf des Haushaltsplanes für das beginnende Haushaltsjahr der Mitgliederversammlung vor. Die Unterlagen können von den Mitgliedern eingesehen werden. Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Berichte der Revisoren
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr
e) Neuwahlen.
2. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes eingereicht werden.
3. Eine weitere Mitgliederversammlung findet im Herbst statt. Nach Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand die Einberufung beantragen. Die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens 3 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzumachen.
4. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf ist ein Protokoll aufzunehmen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Jedes Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und
einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9a Die Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung hat einmal im Jahr rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung des BoSV stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie zur Mitgliederversammlung. Der Jugendwart leitet die Versammlung
2. Die Jugendversammlung nimmt den Bericht des Jugendwartes entgegen und kann über Aktivitäten der Jugendabteilung mitbestimmen.
3. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart nach den Regeln des § 10.3 aus den Mitgliedern des BoSV. Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird die Wahl nicht bestätigt, muss auf einer a.o. Jugendversammlung ein neuer Jugendwart gewählt werden. Bis zur bestätigten Neuwahl bleibt der amtierende Jugendwart weiter im Amt.
4. Stimmrecht in der Jugendversammlung haben alle Jugendlichen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 20 Jahre alt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
§10
Der Vorstand.
1. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren sind nur bei der Wahl des/der Jugendwartes/wartin stimm-berechtigt.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem:
1. ersten Vorsitzenden,
2. zweiten Vorsitzenden,
3. Schriftwart/in,
4. Kassenwart/in,
5.Jugendwart/in,
6. Segelwart/in (Sportwart). Die/der erste, oder die/der zweite Vorsitzende zusammen mit zwei weiteren der unter 1 - 4 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Nur dieser hat die Befugnisse eines Vorstandes nach § 26 BGB.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag geheim. Die unter 1., 3. und 5. genannten Vorstandsmitglieder werden regelmäßig in den Jahren mit ungeraden Jahresendziffern gewählt, die unter 2., 4. und 6. regelmäßig in den Jahren mit geraden Jahresendziffern. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt.

§11
Geschäftsbereich des Vorstandes.
1. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch die/den ersten Vorsitzende/n gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Ist die/der erste Vorsitzende verhindert, wird diese/r durch die/den zweiten Vorsitzenden vertreten. In Kassen und Geldangelegenheiten ist immer die Zustimmung der Kassenwartin / des Kassenwartes erforderlich. Ist die Kassenwartin / der Kassenwart verhindert, vertritt sie/ihn die/der erste Vorsitzende.
2. Die Geschäftsführung, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens liegen in der Hand des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Die/der erste oder die/der zweite Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand ein. Sie sind dazu verpflichtet, wenn drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist von dem/der Leiter/in der Vorstandssitzung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
4. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Nur wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, ist der Vorstand beschlußfähig.
5. Beschlüsse des Vorstandes sind nach ihrer Bekanntgabe für alle Mitglieder bindend. Die Verfügungsgewalt des Vorstandes über die finanziellen Mittel beschränkt sich auf die im ordentlichen Haushalt ausgewiesenen Mittel. Beabsichtigte Maßnahmen des Vorstandes, die eine im Haushalt nicht geplante zusätzliche Belastung darstellen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§12
Ausschüsse.
1. Der Verein hat folgende ständige Ausschüsse: Segelausschuß.
Weitere Ausschüsse sind nach Bedarf durch die Mitgliederversammlung für diesen Ausschuß oder das gewählte Vereinsmitglied zu bestimmen.
2. Ausschußvorsitzende. Ausschußvorsitzende sind die entsprechenden Vorstandsmitglieder.
3. Ausschußvorsitzende wählen sich ihre Mitarbeiter aus und benennen sie dem Vorstand.

§13
Die Revisoren.
1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisorinnen/en für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, daß sich deren Amtszeiten um jeweils ein Jahr überschneiden. eine Wiederwahl ist frühestens nach 1-jähriger Unterbrechung möglich.
2. Die Revisorinnen/en haben die Aufgabe, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der Kassenführung sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
3. Sie haben jährlich 2 Prüfungen, davon eine unangekündigte, vorzunehmen. Die unangekündigte kann sich auf die Kassenführung und die Vermögensbestände beschränken.
4. Über die Ergebnisse der Prüfungen haben die Revisorinnen/en Protokoll zu führen, auf der Jahreshauptversammlung zu berichten und nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§14
Änderung der Satzung.
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§15
Auflösung.
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann die nächste fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, GL-Nr. 71-610/1354, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

§16
Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 15. November 2007 beschlossen worden und tritt am Tage der Genehmigung durch das Amtsgericht Rendsburg in Kraft.



......gez. Dankowski...................................... ......gez. Rasmus......................................
1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r